Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die uns unsere Mieter häufiger stellen. Schauen Sie doch mal nach, ob wir Ihnen vielleicht auch schon hier weiterhelfen können!
- Was ist bei Kündigung des Mietvertrages zu beachten?
- Wie setzt sich meine Miete (Nebenkosten, Heizkosten) zusammen?
- Woher bekomme ich einen zusätzlichen Schlüssel für meine Wohnung?
- Benötige ich eine Hausratversicherung?
- An welchem Tag des Monats ist die Miete fällig?
- Wann kommt die jährliche Betriebskostenabrechnung?
- Darf ich Haustiere in meiner Wohnung halten?
- Darf ich eine Satellitenschüssel anbringen?
- Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS)?
- Wer bekommt den WBS?
- Wie hoch sind die WBS-Einkommensgrenzen?
- Wo gibt es den WBS?
Was ist bei Kündigung des Mietvertrages zu beachten?
Die Kündigung ist gemäß § 573c BGB spätestens am dritten Werktag (Eingang hier im Unternehmen) eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Ein Beispiel: Sie möchten zum 01.12. eine neue Wohnung beziehen? Dann muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag im September bei uns eingegangen sein. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB). Sie muss von allen Vertragspartnern eigenhändig unterzeichnet werden. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigung per Fax oder E-Mail nicht wirksam ist.
Wie setzt sich meine Miete (Nebenkosten, Heizkosten) zusammen?
Die monatlich anfallende Gesamtmiete setzt sich in der Regel zusammen aus der Grundmiete, der Nebenkostenvorauszahlung sowie der Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung.
Die Grundmiete umfasst die Entgeltung für die Überlassung der Mietsache, d. h. die eigentliche Miete.
Die Nebenkosten (oder Betriebskosten) sind laufende Kosten, welche durch den Gebäude- bzw. Grundstücksgebrauch entstehen. Sie beinhalten u. a. Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Kabelfernsehen etc.
Der Vermieter ist verpflichtet, diese Kosten laufend zu gewährleisten und zu zahlen. Durch die Betriebskostenverordnung und die mietvertraglichen Bestimmungen sind sie auf den Mieter umlegbar.
Woher bekomme ich einen zusätzlichen Schlüssel für meine Wohnung?
Weitere Schlüssel für Ihre Wohnung können bei Ihrem Mietverwalter/Vermieter oder dem Gebäudehausmeister vor Ort beantragt werden. Ihre lokalen Vitus-Ansprechpartner sind ebenfalls gerne bereit, Ihren Antrag entgegenzunehmen oder, wenn es schnell gehen soll, Ihnen Auskunft über Schlüsseldienste in Ihrer Nähe zu geben.
Benötige ich eine Hausratversicherung?
Hierzu besteht keine Verpflichtung. Es empfiehlt sich aber, eine Hausratversicherung und auch eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, da beispielsweise Schäden am Privateigentum durch den Betrieb von Haushaltsgeräten in der eigenen oder auch in einer Nachbarwohnung nicht vom Vermieter ersetzt werden müssen, wenn ihn kein Verschulden trifft.
An welchem Tag des Monats ist die Miete fällig?
Die Fälligkeit ist im Mietvertrag geregelt. In der Regel ist die Miete am 3. Werktag eines Monats zur Zahlung fällig (Eingang auf dem Konto des Vermieters). Dieser Termin ist nicht verschiebbar, da eine individuelle Vereinbarung den administrativen Aufwand unverhältnismäßig erhöhen würde.
Wann kommt die jährliche Betriebskostenabrechnung?
Die Betriebskostenabrechnungen werden jeweils im Herbst des Folgejahres versandt. Auch zwischenzeitlich verzogene Mieter erhalten die Abrechnung nicht vorab.
Darf ich Haustiere in meiner Wohnung halten?
Kleintiere wie Zierfische, Hamster, Vögel etc., die in Käfigen leben, können in der Regel immer in der Wohnung gehalten werden. Unsere lokalen Mietverwalter helfen Ihnen gerne weiter, um Missverständnisse auszuschließen. Die Haltung von größeren Tieren wie Hunden oder Katzen bedarf der Zustimmung des Vermieters. Details zu den Bestimmungen über die Haltung von Haustieren finden sich in den einzelnen Mietverträgen und können bei Bedarf vorab eingesehen werden.
Generell gilt, dass es bei der Haltung von Haustieren in der Wohnung nicht zu Belästigungen der übrigen Mieter kommen und die Wohnung nicht beschädigt werden darf.
Darf ich eine Satellitenschüssel anbringen?
Dies ist nur auf Antrag möglich und sofern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann (z. B. um Informationen aus einem nichtdeutschen Heimatland zu erhalten). Grundsätzlich muss eine solche Anlage von einem Fachmann (auf dem Dach) installiert werden. Zudem muss eine Kaution hinterlegt und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Bei Auszug ist die Anlage komplett zurückzubauen.
Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS)?
Der WBS berechtigt zum Bezug einer durch öffentliche Mittel geförderten Wohnung. Der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung ist verpflichtet, den Nachweis eines gültigen WBS vor der Vermietung zu verlangen. Der WBS ist jedoch keine Garantie für eine erfolgreiche Wohnungsvermittlung.
Wer bekommt den WBS?
Personen oder Haushalte, deren Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt, erhalten den WBS. Diese Einkommensgrenze ist abhängig davon, wie viele Personen zum Haushalt gehören oder ob bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden können.
Wie hoch sind die WBS-Einkommensgrenzen?
"Grundlage ist das Bruttoeinkommen der Person oder des Haushalts nach Verminderung durch die geltenden Abzugsmöglichkeiten (Werbungskosten, Pauschalabzüge, verschiedene Frei- und Abzugsbeträge)." Entscheidend sind also Anzahl und Alter der Personen, die zum Haushalt gehören, sowie die individuelle Situation jedes Einzelnen. Die Einkommensgrenzen, die zum Erhalt eines WBS berechtigen, ändern sich regelmäßig. Die aktuellen Beträge erfahren Sie unter "Wo gibt es den WBS?"
Wo gibt es den WBS?
Der WBS wird vom Amt für Wohnungswesen ausgestellt. Dort erhalten Sie alle weiteren Informationen.
Adresse:
Verwaltungsgebäude Fliethstraße
Fliethstraße 86-88
41050 Mönchengladbach
Tel.: (02161) 25-3661, -3667, -3668, -3670, -3671, -3672
Sprechzeiten
montags, mittwochs, freitags von 8:30 - 12:30 Uhr
donnerstags von 14:00 - 16:30 Uhr
